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Erste Hilfe im Ermittlungsverfahren

Vorladung im Sexualstrafrecht: Was jetzt zu tun ist

FachbeitragGeprüft: Rechtsanwalt Markus ChilcottStand: 25. Juli 2026So prüfen wir Inhalte
Wichtig: erst Aktenlage, dann Prognose.

Diese Seite ordnet typische Fragen ein. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Tatvorwurfs und der Ermittlungsakte.

Kurzantwort

Als beschuldigte Person müssen Sie einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen und sollten vor Akteneinsicht keine Aussage zur Sache machen. Sichern Sie das Schreiben, notieren Sie Fristen und lassen Sie die Ermittlungsakte prüfen.

01Nicht spontan zur Sache äußern
02Vorladung und Umschlag vollständig sichern
03Akteneinsicht über die Verteidigung veranlassen

Warum Schweigen zunächst schützt

Frühe Aussagen entstehen meist ohne Kenntnis der Akte. Schon kleine Ungenauigkeiten können später als Widerspruch erscheinen. Das Schweigerecht verhindert keine spätere, gut vorbereitete Einlassung.

Auch vermeintlich entlastende Erklärungen sollten erst abgegeben werden, wenn bekannt ist, worauf der Verdacht gestützt wird und welche Beweismittel vorliegen.

Welche Unterlagen Sie sichern sollten

Bewahren Sie Vorladung, Zustellnachweis und jede weitere Behördenpost vollständig auf. Löschen oder verändern Sie keine Chats, Fotos, Kalenderdaten oder Geräteinhalte.

  • Chronologie der relevanten Ereignisse nur für die Verteidigung notieren
  • Namen möglicher Zeugen und Fundorte von Nachrichten festhalten
  • Keine Kontaktaufnahme mit der anzeigenden Person ohne Beratung

Wie die Verteidigung startet

Nach Mandatierung werden Vertretung und Akteneinsicht angezeigt. Erst die Akte zeigt, ob es um eine einzelne Aussage, digitale Kommunikation, medizinische Befunde oder weitere Ermittlungsansätze geht.

Darauf aufbauend wird entschieden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder gezielt Beweis erhoben werden soll.

Vertrauliche Ersteinschätzung

Bevor Sie sich erklären: Akte und Lage prüfen lassen.

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