§ 184c StGB betrifft jugendpornographische Inhalte und unterscheidet mehrere Handlungsformen. Alterseindruck, Art der Darstellung, Kenntnis und technische Speicherung müssen anhand der konkreten Dateien geprüft werden.
Die Inhaltsbewertung ist ein Einzelfall
Dateiname, Ordner oder polizeiliche Kurzbezeichnung ersetzen nicht die rechtliche Prüfung des Inhalts. Entscheidend sind Darstellung, Kontext und die gesetzlichen Merkmale.
Digitale Herkunft und Nutzerwissen
Messenger, Gruppen, Cloud-Speicher und automatische Downloads können komplexe Spuren erzeugen. Zu klären ist, welche Handlung einer Person sicher zugeordnet werden kann und welche technischen Prozesse ohne bewusste Steuerung abliefen.
Verteidigung nach Akteneinsicht
Die Akte zeigt, welche Dateien kategorisiert wurden und auf welcher Grundlage. Darauf aufbauend können technische Einwände, eine eigene Inhaltsprüfung und eine rechtliche Einordnung vorbereitet werden.